ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

(Gültig ab 01. Juli 2022)

1. Allgemeines

1.1. Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten und der BEC GmbH (BEC) richten sich nach diesen Bedingungen. Etwaige sonstige Vereinbarungen müssen von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden, um gültig zu sein. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

2. Angebot, Bestellung, Verbindlichkeit

2.1. Vor der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, können Bestellungen von BEC widerrufen werden.

2.2. Die Bestätigung von Bestellungen durch den Lieferanten hat umgehend, max. jedoch innerhalb von 3 Werktagen, nach Zugang der Bestellung schriftlich zu erfolgen.

2.3. Bestätigt der Lieferant Bestellungen von BEC nicht innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang schriftlich, so ist BEC nicht mehr an die Bestellung gebunden.

2.4. Bei Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung kommt der Auftrag nur zustande, wenn BEC der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Zahlung oder Entgegennahme von Lieferungen bedeuten keine Zustimmung.

2.5. BEC kann zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.

 

3. Lieferzeit, Lieferverzug

3.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware oder Leistung bei der von BEC genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die zeitliche Messung der erfolgreichen

Abnahme erfolgt dabei gegenüber dem, in der vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung, zugesandten bestätigten Lieferdatums.

Für den Fall, dass kein Liefertermin in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegeben ist, zählt der in der zugehörigen Bestellung angegebene Liefertermin.

3.2. Für den Fall, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant BEC unverzüglich schriftlich über Gründe und Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.

3.3. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen BEC - unabhängig von der Mitteilung im Sinn des Abschnitts 3.2 - die gesetzlichen Ansprüche zu.

3.4. Die Annahme einer verspäteten Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von BEC zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist er-halten hat.

3.6. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

3.7. BEC ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei BEC, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, nicht mehr verwertbar ist.

 

4. Gewährleistung und Haftung

4.1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/ Leistungen der, zum Zeitpunkt der Bestellung von BEC, vereinbarten Beschaffenheit, Spezifikationen, Zeichnungen, Prüfplänen, im Lastenheft festgelegten Anforderungen, geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie EU-Richtlinien und einschlägigen Industriestandards entsprechen.

4.2. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und

Leistungen. Dazu gehört auch das einwandfreie und betriebssichere Funktionieren des Liefergegenstandes im Zusammenwirken mit den Maschinen BECs unter Beachtung der gültigen Sicherheitsvorschriften.

4.3. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit. Werden während der Gewährleistungszeit Teile aufgrund von Mängeln ausgetauscht oder repariert, beginnt für diese Teile ab Einbaudatum die volle Gewährleistungszeit neu.

4.4. In dringenden Fällen kann BEC nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von BEC in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. BEC kann den Lieferanten mit den erforderlichen Aufwendungen belasten.

4.5. Wird BEC wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder gesetze in Anspruch genommen, dann ist BEC berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzuführen ist. Dieser Schaden umfasst auch Ersatzvornahmekosten, sowie die Kosten einer vorsorglichen, nach objektiver Betrachtung erforderlichen Rückrufaktion.

4.6. Im Übrigen richtet sich jegliche Haftung nach den gesetzlichen Regelungen; eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach ist unzulässig.

 

5. Materialbeistellungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, etc.

5.1. Alle von BEC überlassenen oder auf deren Kosten gefertigten Materialbeistellungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge etc. verbleiben in deren Eigentum. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für BEC als Hersteller vorgenommen.

 

6. Geheimhaltung

6.1. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit BEC erst nach erteilter schriftlicher Zustimmung hinweisen.

6.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

 

7. Schlussbestimmungen

7.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

7.2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihn und die Geschäftsbeziehungen mit BEC betreffenden Gesetze, Verordnungen und Regelungen einzuhalten.

7.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von BEC.